Drei Säulen, eine gemeinsame Leerstelle: Wie die Konstruktion des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes seine Messbarkeit bestimmt
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ruht auf drei Säulen: Blaue Karte EU, Erfahrungssäule und Chancenkarte. So verschieden sie konstruiert sind, ihre definierende Neuerung erscheint in der amtlichen Statistik nicht. Der Beitrag verbindet Normkonstruktion und Registerführung, ordnet die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen neu ein und zieht eine Folgerung für die Evaluation.
6. April 2026 · Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Chancenkarte, Erfahrungssäule, Blaue Karte EU, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, § 19c AufenthG, Statuswechsel, Fachkräftemangel, Evaluation der Fachkräfteeinwanderung, Messbarkeit.
Zusammenfassung
Das 2023 beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, kurz Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0, ruht auf drei Säulen: Qualifikation, Erfahrung und Potenzial. Dieser Beitrag prüft für den Beobachtungszeitraum von der gestaffelten Inkraftsetzung bis zum Stand Dezember 2025, was die amtliche Statistik über diese drei Säulen zeigt. Die zentrale Beobachtung ist strukturell. Die drei Säulen besitzen rechtlich sehr verschiedene Konstruktionen, von der Umsetzung einer EU-Richtlinie über eine verweisende Öffnungsklausel bis zu einem neu geschaffenen Punktesystem. Gerade die definierende Neuerung jeder Säule fällt jedoch aus der laufenden Erfassung heraus. Sichtbar bleibt, wie viele Menschen einen Titel erhalten; unsichtbar bleibt, ob der neue Mechanismus seine Aufgabe erfüllt. Diese Beobachtung verbindet zwei Befunde, die bislang getrennt geführt werden: die rechtsdogmatische Beschreibung der Normkonstruktion und die verwaltungsstatistische Beschreibung der Registerführung. Der Beitrag zeigt, dass die fehlende Messbarkeit kein Mangel einzelner Vorschriften ist, sondern aus dem Verhältnis zwischen einem auf Titel ausgelegten Register und einer auf Mechanismen ausgelegten Reform folgt. Die anstehende Evaluation des Gesetzes umgeht dieses Register bereits durch eine eigens aufgebaute Befragung. Daraus ergibt sich eine gesetzgebungstechnische Schlussfolgerung, die über die Erwerbsmigration hinausreicht.
1. Einleitung: Der Staat befragt an seinem eigenen Register vorbei
Der Anlass der Reform ist gut dokumentiert. Die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit, die jährlich rund 1 236 Berufsgattungen anhand mehrerer Indikatoren prüft, wies für das Jahr 2024 in 163 Berufen einen Engpass bei der Besetzung offener Stellen aus, gegenüber 183 im Jahr zuvor und 200 im Jahr 2022 [29]. In etwa jedem achten Beruf sind die Fachkräfte demnach knapp. Im Jahresdurchschnitt 2024 waren rund 439 000 sozialversicherungspflichtige Stellen für Fachkräfte, Spezialisten und Experten gemeldet, knapp die Hälfte davon in einem Engpassberuf [30]. Ein Beruf gilt als Engpassberuf, wenn ein ungewichteter Mittelwert über sechs Engpassindikatoren den Schwellenwert von 2,0 erreicht; die Indikatoren messen etwa die Besetzungsdauer einer Stelle, die sogenannte Vakanzzeit, und das Verhältnis von Arbeitsuchenden zu offenen Stellen [29]. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber 2023 die Zugänge zum Arbeitsmarkt breit geöffnet. Umso mehr hängt nun alles an einer Frage: Wirken die neuen Zugänge?
Die Frage ist mehr als akademisch. Wer steuern will, muss messen können, welcher Zugang trägt und welcher leerläuft, sonst verteilt sich die Reformenergie blind. Der vorliegende Beitrag wählt dafür einen festen Beobachtungszeitpunkt, den Stand Dezember 2025, und stützt sich durchgehend auf amtliche Primärquellen des Bundes. Spätere Veröffentlichungen, etwa der erst im Februar 2026 erschienene Migrationsbericht 2024, liegen außerhalb dieses Zeitfensters und bleiben unberücksichtigt [35].
Eine kleine Begebenheit aus dem Frühjahr 2026 verrät über die Datenlage mehr als jede Statistik. Am 16. März 2026 beginnt eine Befragung, getragen vom Forschungszentrum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung [2]. Bemerkenswert ist die Auswahl der Befragten. Wer einen Aufenthaltstitel auf Grundlage ausgeprägter Berufserfahrung hält, also nach § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 6 Beschäftigungsverordnung, wird vollständig kontaktiert. Dasselbe gilt für Inhaberinnen und Inhaber einer Chancenkarte nach § 20a Aufenthaltsgesetz. Personen mit einem Titel nach § 16d Aufenthaltsgesetz zu Anerkennungszwecken werden überproportional einbezogen [11]. Die Rechtsgrundlage ist eigens benannt: § 24a Absatz 6 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken unter bestimmten Bedingungen [11; 24].
Eine Vollerhebung ist teuer und aufwendig. Man wählt sie, wenn die Routinedaten eine Frage nicht beantworten. Hier setzt dieser Beitrag an. Der Staat baut ein eigenes Erhebungsinstrument auf, um über jene Instrumente Auskunft zu erhalten, die seine reformierte Erwerbsmigration tragen. Warum reichen die vorhandenen Register nicht aus, obwohl sie die Zahl der erteilten Titel zuverlässig ausweisen?
Die Antwort lautet: Die drei Säulen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind rechtlich grundverschieden konstruiert, teilen aber eine gemeinsame Eigenschaft. Die definierende Neuerung jeder Säule, also genau das, was sie von der alten Rechtslage unterscheidet, ist keine erfasste Größe. Bei der Erfahrungssäule tritt die berufspraktische Erfahrung an die Stelle der formalen Anerkennung; ob diese Prüfung gelingt oder scheitert, wird statistisch nicht festgehalten [1]. Bei der Potenzialsäule entscheidet ein Punktesystem über die Einreise zur Arbeitsuche; im Register ist der punktebasierte Zugang vom Zugang als anerkannte Fachkraft nicht zu unterscheiden [1]. Bei der Qualifikationssäule senkt die Reform die Schwellen der Blauen Karte EU; der dadurch ausgelöste Effekt erscheint überwiegend als Umbuchung bereits anwesender Personen [2].
Eine Klarstellung gehört an den Anfang, damit die These nicht überdehnt wird. Die Kategorien selbst sind sichtbar. Der Jahresbericht des Monitorings zur Bildungs- und Erwerbsmigration weist die Erfahrungssäule als eigene Zeile aus, und auf parlamentarische Anfrage liefert die Bundesregierung deren Zahlen monatlich aufgeschlüsselt [1; 2]. Das Problem sitzt eine Ebene tiefer. Es betrifft nicht die Frage, wie viele Menschen eine Kategorie durchlaufen, sondern die Frage, ob der Mechanismus innerhalb der Kategorie das leistet, wofür er geschaffen wurde. Diese Unterscheidung trägt den gesamten Beitrag. Die folgenden Abschnitte legen zuerst die drei Bauformen frei, lesen dann die Statistik gegen die Konstruktion und führen beides zu einer gesetzgebungstechnischen Folgerung zusammen.
2. Drei Säulen, drei Konstruktionen
Bevor das Argument greift, warum die drei Säulen dieselbe Leerstelle teilen, müssen ihre Bauformen auseinandergehalten werden. Sie sind so verschieden, wie es Vorschriften des Erwerbsmigrationsrechts überhaupt sein können.
2.1 Die Qualifikationssäule: ein in sich geschlossener Titel
Die Blaue Karte EU nach § 18g Aufenthaltsgesetz ist die tragende Wand der Qualifikationssäule. Ihr rechtlicher Ursprung liegt im europäischen Recht. Sie setzt die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt hochqualifizierter Drittstaatsangehöriger um, die ihrerseits die ältere Richtlinie 2009/50/EG ablöste und die Voraussetzungen spürbar lockerte [20; 21]. Eine flankierende Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung passte das nationale Recht an die neue Richtlinie an [23]. Die Vorschrift regelt ihre Voraussetzungen weitgehend selbst. Sie verlangt einen Hochschulabschluss und ein Mindestgehalt, dessen Schwelle an einen festen volkswirtschaftlichen Bezugswert gekoppelt ist, die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung [18].
Ein kurzer Blick auf diesen Bezugswert lohnt sich, weil er die Eleganz der Konstruktion zeigt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen für die gesetzliche Rentenversicherung herangezogen wird. Sie steigt Jahr für Jahr und zieht die Gehaltsschwelle der Blauen Karte ohne neues Gesetz nach, eine Messlatte, die mit dem allgemeinen Lohnniveau wächst. Die Reform hat diese Latte gesenkt und den Kreis der Berechtigten erweitert, etwa indem sie IT-Fachleuten den Zugang auch ohne formalen Hochschulabschluss eröffnet, sofern einschlägige Berufserfahrung vorliegt [2; 22].
Für die spätere Argumentation zählt vor allem die Bauform. Die Blaue Karte EU verweist nicht auf eine nachgeordnete Verordnung, um ihre Kernvoraussetzungen zu bestimmen. Sie trägt sie im Gesetzestext selbst, bis hin zu einem internen Mechanismus, der die jährliche Anpassung der Gehaltsschwelle über eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger regelt [18]. In der Literatur gilt sie deshalb als hochgradig determinierte Norm und als Kern der Fachkräftesäule [17]. Unter den drei Säulen ist sie die am stärksten ausformulierte und am wenigsten bewegliche Konstruktion.
2.2 Die Erfahrungssäule: eine Öffnungsklausel mit nachgeordneter Füllung
Die zweite Säule ruht auf § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 6 Beschäftigungsverordnung. § 19c trägt die amtliche Überschrift „Sonstige Beschäftigungszwecke" und arbeitet mit einer Technik, die das Gesetz an vielen Stellen nutzt. Es regelt die Voraussetzungen nicht abschließend selbst, sondern verweist auf die Beschäftigungsverordnung, eine vom zuständigen Ministerium erlassene untergesetzliche Norm. Diese Delegationstechnik gleicht einem Rahmen, dessen Detailregeln bewusst einer Verordnung überlassen bleiben, damit sie schneller auf den Arbeitsmarkt reagiert als das schwerfällige parlamentarische Verfahren [22]. § 6 Beschäftigungsverordnung füllt diesen Rahmen für die Erfahrungssäule aus [19]. Seit dem 1. März 2024 steht die Regelung grundsätzlich allen Tätigkeitsfeldern offen; zuvor war sie auf die Informations- und Kommunikationstechnologie beschränkt [3].
Die Reform hat die Schwellen dieser Säule deutlich abgesenkt. Die geforderte einschlägige Berufserfahrung sank von drei Jahren, erworben in den letzten sieben Jahren, auf zwei Jahre, erworben in den letzten fünf Jahren; das Mindestgehalt fiel von 60 Prozent auf 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, und bei geltender Tarifbindung des Arbeitgebers entfällt die Gehaltsschwelle ganz [3]. Die inhaltliche Pointe der Säule ist eine Umkehrung der üblichen Reihenfolge. Wer über eine im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation oder einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt, dazu über die genannte Erfahrung und das nötige Gehalt, darf arbeiten, ohne dass die deutsche Gleichwertigkeitsfeststellung vorausgeht [3]. Erfahrung ersetzt also den formalen Abgleich des Abschlusses.
Diese Ersetzung steht jedoch nicht für sich. Sie ist akzessorisch, das heißt sie hängt am Vorliegen einer ausländischen Formalqualifikation und setzt diese voraus [16]. Wer gar keinen formalen Abschluss mitbringt, sondern nur Erfahrung, fällt aus der Säule heraus. Hinzu kommt eine Eigenheit des Verfahrens, die später wichtig wird. Die Prüfung der einschlägigen Erfahrung findet nicht bei der Ausländerbehörde statt, sondern im Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit [1; 31]. Wer also wissen will, ob der Erfahrungsnachweis trägt, müsste dort hinsehen, wo der erteilte Titel später nicht verbucht wird.
2.3 Die Potenzialsäule: vom Annex zum eigenständigen System
Die dritte Säule, die Chancenkarte nach § 20a Aufenthaltsgesetz, ist die jüngste und in ihrer Logik fremdeste. Der wissenschaftliche Stab des Sachverständigenrats für Integration und Migration hat ihre Aufwertung treffend beschrieben: vom Annex zum eigenständigen System [13]. Frühere Regeln zur Einreise für die Arbeitsuche waren an andere Aufenthaltszwecke angelagert. Die Chancenkarte bündelt und erweitert diese Optionen und stellt sie als selbständige Potenzialsäule auf eigene Beine [13].
Ihr Herzstück ist ein Punktesystem. In der deutschen Tradition des Aufenthaltsrechts war ein solches Verfahren bis dahin kaum bekannt. Die Bewertung knüpft an Kriterien wie Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Bezug zu Deutschland an und liefert eine quantitative Alternative für Personen, die noch keine in Deutschland anerkannte Fachkraft sind [13; 18]. Zwei Wege führen zur Karte: die Einstufung als Fachkraft oder das Erreichen der nötigen Punktzahl [13]. Das System ist offen gestaltet, doch der Gesetzgeber hat sich eine Notbremse vorbehalten. § 20a Absatz 7 Aufenthaltsgesetz ermächtigt die Bundesregierung, die Zahl der ohne Inlandsaufenthalt erteilten Chancenkarten durch Verordnung zu begrenzen [18].
Schon früh hat die Forschung auf eine Schwachstelle hingewiesen, die nichts mit der Punktelogik selbst zu tun hat. Die Sicherung des Lebensunterhalts während der Suchphase, geregelt in § 20a Absatz 4, bleibt eine Hürde, weil die Suchenden ohne festes Arbeitsverhältnis einreisen und sich gleichwohl tragen müssen [14]. Eine Analyse zum ersten Jahr der Chancenkarte ordnet das deutsche Modell zudem in den internationalen Vergleich ein und arbeitet heraus, dass es sich von punktbasierten Systemen etwa Kanadas deutlich unterscheidet, weil es allein die Einreise zur Suche eröffnet und keinen unmittelbaren Daueraufenthalt [15]. Die Säule ist also nicht nur neu, sie ist auch in ihrer Wirkungsweise erklärungsbedürftig.
Drei Säulen, drei Bauformen. Eine setzt eine Richtlinie um und trägt ihre Voraussetzungen selbst. Eine verweist auf eine Verordnung und prüft an der Arbeitsverwaltung. Eine importiert ein Punktesystem in ein bislang punktfreies Recht. Mehr Verschiedenheit ist innerhalb eines Gesetzes kaum möglich.
3. Die neue Bewegung jeder Säule und der erfasste Teil
Jede Säule führt eine Bewegung ein, die es vorher so nicht gab. Und jede Säule wird in einer Größe vermessen, die diese Bewegung nicht abbildet. Das folgende Kapitel legt beides nebeneinander und schließt mit einer Klarstellung, die das Missverständnis abwehrt, hier werde eine verborgene Statistik beklagt.
3.1 Qualifikationssäule: Erfolg, der vor allem Umbuchung ist
Die amtliche Erfolgsmeldung der Qualifikationssäule ist eindrucksvoll und zugleich erklärungsbedürftig. Das Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration berichtet, dass der Anteil der Statuswechsel bei den akademischen Fachkräften und bei der Blauen Karte EU bei etwa 70 Prozent liegt [2]. Ein Statuswechsel bezeichnet den Vorgang, dass eine Person, die bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel in Deutschland ist, etwa als Studierende, in den neuen Titel wechselt. Dem steht die Neuzuwanderung gegenüber, also die erstmalige Einreise ohne vorherigen Titel. Die Zahl der Ersterteilungen, die gern als Maß für Zuwanderung gelesen wird, zählt beide Gruppen zusammen.
Daraus folgt eine nüchterne Korrektur des Bildes. Die abgesenkte Gehaltsschwelle hat ihre stärkste Wirkung im Inland entfaltet, indem sie bereits anwesende Absolventinnen und Berufseinsteiger in einen sicheren, langfristig tragfähigen Titel überführt hat. Das ist ein realer Effekt und politisch durchaus erwünscht. Nur ist es ein anderer Effekt als der, den die Schlagzeile von der gestiegenen Zuwanderung nahelegt. Die definierende Neuerung, die Schwellensenkung, wird in der Statistik vor allem als Umklassifizierung sichtbar, während die Frage nach zusätzlicher Zuwanderung von außen in der Mischgröße untergeht. Wer den Außenzustrom isolieren möchte, findet ihn in der Ersterteilungszahl nicht sauber abgetrennt. Zur Einordnung der Größenordnung verzeichnete die Bundesregierung im Beobachtungszeitraum für die Blaue Karte EU einen Bestand von rund 115 000 Aufenthaltserlaubnissen und knapp 24 000 durch die Auslandsvertretungen erteilte Visa [1]. Die Säule ist also quantitativ gewichtig, und gerade dieses Gewicht macht die Mischung aus Neuzuwanderung und Umbuchung zu einer Größe, die man nicht unbesehen als Zuwanderungserfolg verbuchen sollte.
3.2 Erfahrungssäule: die Ersetzung, deren Gelingen niemand zählt
Bei der Erfahrungssäule ist die Lücke am schärfsten. Für den Zeitraum von März 2024 bis in den Herbst 2025 weist die Bundesregierung 838 durch die Auslandsvertretungen erteilte Visa und 777 Aufenthaltserlaubnisse nach § 19c Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Beschäftigungsverordnung aus [1]. Unter allen Instrumenten der Reform ist das die kleinste Größe. Sie gehört sauber von einem weit größeren Nachbarn im selben Paragrafen getrennt, denn die Masse der Zuwanderung innerhalb des § 19c entfällt auf andere Tatbestände, allen voran die Westbalkanregelung nach § 26 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung, deren Kontingent die Reform von 25 000 auf 50 000 jährliche Zustimmungen verdoppelt hat [19; 23]. Mit der Erfahrungssäule hat dieser größere Zustrom nichts zu tun. Entscheidend für die Erfahrungssäule ist, was hinter ihrer eigenen kleinen Zahl fehlt.
Der Kern der Säule ist die Ersetzung der formalen Anerkennung durch geprüfte Erfahrung. Über das Gelingen dieser Ersetzung sagt die Statistik nichts. Auf die parlamentarische Frage, in wie vielen Fällen die geforderte Berufserfahrung nicht ausreichte, antwortet die Bundesregierung, dass eine entsprechende statistische Erfassung nicht vorgenommen wird [1]. Die gescheiterten Verfahren, also die abgelehnten oder gar nicht erst gestellten Anträge, hinterlassen keine Spur in den ausgewerteten Daten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zahlen die alte und die neue Fassung vermengen: Sie können auch Personen umfassen, die noch unter der bis 29. März 2024 geltenden, auf die IT beschränkten Regelung eingereist sind [1]. Wer den Effekt der branchenweiten Öffnung isolieren wollte, fände in der laufenden Statistik keinen sauberen Schnitt. Sichtbar ist also der schmale Eingang. Unsichtbar bleibt, wie viele vor diesem Eingang stehen blieben und woran es lag.
3.3 Potenzialsäule: der Eintritt, den das Register nicht unterscheidet
Die Chancenkarte ist sichtbarer als die Erfahrungssäule und doch in ihrer Mechanik kaum besser erfasst. Seit Juni 2024 wurden fast 5 000 nationale Visa als Chancenkarte erteilt [2]. Im Bestand und in den Ersterteilungen erscheint sie ebenfalls [1]. Die definierende Neuerung jedoch, der punktebasierte Zugang, verschwindet im Register. Auf die Frage, wie viele Karten über das Punktesystem und wie viele über die Einstufung als Fachkraft erteilt wurden, teilt die Bundesregierung mit, dass diese Differenzierung nicht abgebildet wird [1]. Das Punktesystem, der eigentliche Neuwert der Säule, ist statistisch von dem nicht zu trennen, was es ergänzen sollte.
Noch grundsätzlicher ist die zweite Lücke. Die Chancenkarte ist ihrem Zweck nach eine Brücke. Sie erlaubt die Einreise zur Arbeitsuche, und ihr Erfolg bemisst sich daran, ob aus der Suche ein Arbeitsverhältnis wird. Dieser Übergang aber wird nicht als eigener Sachverhalt gespeichert. Die Bundesregierung verweist darauf, dass für den Wechsel aus der Suche in eine Beschäftigung kein entsprechender Speichersachverhalt vorgesehen ist [1]. Ein Speichersachverhalt ist im Registerrecht schlicht ein Ereignis, das vorgesehen ist, um festgehalten zu werden; was nicht als Speichersachverhalt definiert ist, geschieht für das Register nicht. Verstärkt wird das dadurch, dass kurze Tätigkeiten während der Suche, etwa eine Probearbeit oder eine geringfügige Nebenbeschäftigung, von der Zustimmung der Arbeitsverwaltung freigestellt sind und ohne Aktenspur bleiben [18]. Die Brücke trägt, doch ihr Überqueren wird nicht protokolliert.
3.4 Eine Klarstellung: Kategorien sind sichtbar, Mechanismen nicht
An dieser Stelle ist eine Abgrenzung nötig, weil sie das Argument vor einem naheliegenden Einwand schützt. Niemand behauptet, die Kategorien wären verborgen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Jahresbericht des Monitorings weist die Erfahrungssäule als eigene Zeile aus und beziffert innerhalb des § 19c sogar einzelne weitere Tatbestände, etwa zwei Untergruppen mit rund 3 800 und rund 1 500 Personen [2]. Auf parlamentarische Anfrage zerlegt die Bundesregierung den Paragrafen bis hinunter zu den einzelnen Vorschriften der Beschäftigungsverordnung und nennt für die Erfahrungssäule monatliche Werte [1]. Wer die Zahl der Erfahrungstitel oder der Chancenkarten sucht, findet sie.
Das Problem liegt eine Ebene tiefer. Sichtbar ist die Kategorie, also wie viele Menschen einen bestimmten Titel erhalten haben. Unsichtbar ist der Mechanismus innerhalb der Kategorie, also ob die geprüfte Erfahrung die Anerkennung tatsächlich ersetzt hat, ob der punktebasierte Zugang anders wirkt als die Einstufung als Fachkraft, ob die Suche in Beschäftigung mündete. Drei sehr verschiedene Säulen zeigen dasselbe Muster. Die unterscheidende Bewegung jeder Säule fällt mit der nicht erfassten Variablen zusammen. Diese Präzisierung ist kein Rückzug, sondern die eigentliche Schärfung des Befundes.
4. Die Anerkennung als gemeinsames Tor, neu vermessen
Über allen drei Säulen liegt ein Verfahren, das ihre Wirkung mitbestimmt und doch oft als bloße Vorstufe behandelt wird: die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Sie ist kein Anhängsel einer einzelnen Säule, sondern ein Tor, das quer durch alle drei verläuft. Die amtliche Anerkennungsstatistik, geführt auf Grundlage der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze des Bundes und der Länder und vom Bundesinstitut für Berufsbildung beobachtet, erlaubt es, dieses Tor genauer zu vermessen, als es die übliche Erzählung tut [8; 9].
Der lange Trend ist eindeutig. Seit der gemeinsamen Erfassung von bundes- und landesrechtlich geregelten Verfahren im Jahr 2016 hat sich die Zahl der positiv beschiedenen Anerkennungen mehr als verdreifacht, von 26 200 auf rund 79 100 im Jahr 2024, ein Plus von 21 Prozent gegenüber dem Vorjahr mit 65 300 [5; 6]. 87 Prozent der positiv beschiedenen Antragstellenden hatten ihre Qualifikation in einem Drittstaat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erworben, 83 Prozent der anerkannten Qualifikationen waren bundesrechtlich geregelt, und 59 Prozent der Anträge stammten von Frauen [5]. Der Beruf Pflegefachfrau und Pflegefachmann blieb der am häufigsten anerkannte Abschluss, die Türkei mit 9 200 Anerkennungen der häufigste Ausbildungsstaat vor der Ukraine, deren Zahl sich gegenüber 2023 mehr als verdoppelte [5]. Das mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführte beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglichte 4 900 dieser Anerkennungen [5]. Bereits 2023 betrafen 82 Prozent der bearbeiteten Verfahren reglementierte Berufe, also Berufe, deren Ausübung an gesetzlich festgelegte Qualifikationen gebunden ist, und nur 18 Prozent nicht reglementierte Berufe [6].
Hier liegt eine erste, leicht zu übersehende Eigenschaft der großen Zahl. Positiv beschieden bedeutet nicht voll anerkannt. Das Statistische Bundesamt rechnet zu den positiv beschiedenen Verfahren ausdrücklich nicht nur die Fälle voller Gleichwertigkeit, sondern auch jene, in denen eine Auflage zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme erteilt wird, dazu Verfahren mit teilweiser Gleichwertigkeit oder mit beschränktem Berufszugang [5; 7]. Eine Auflage einer Ausgleichsmaßnahme bedeutet, dass die Qualifikation noch nicht ausreicht und die Person erst eine Prüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren muss, bevor sie den Beruf voll ausüben darf.
Wie stark dieser Zwischenstatus wiegt, zeigt die nähere Aufschlüsselung. Nach der amtlichen Anerkennungsstatistik war im Jahr 2024 der Bescheid mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme das häufigste Ergebnis überhaupt, dicht gefolgt von der vollen Gleichwertigkeit; negativ beschieden wurden je nach Abgrenzung nur etwa ein bis drei Prozent der Verfahren [5; 36]. Von den rund 95 500 im Jahr 2024 eingeleiteten Verfahren wurden etwa 81 900 abschließend bearbeitet, und 81,7 Prozent der Neuanträge betrafen reglementierte Berufe [36]. Das Bild dreht sich damit um. Die Anerkennung wirkt kaum als Tor, das Menschen abweist, denn abgewiesen wird fast niemand. Sie wirkt als ein Tor, das Menschen im Zwischenraum festhält, weil das häufigste Ergebnis eine Auflage ist und nicht die volle Gleichwertigkeit. In der Schlagzahl der Anerkennungen stecken also viele Menschen, die sich nicht am Ziel befinden, sondern auf halbem Weg. Das ist kein Detail der Methodik. Es verschiebt die Bedeutung der größten positiven Zahl, die das System ausweist.
Diese Beobachtung erlaubt eine genauere Verortung eines verbreiteten Befundes. Es heißt häufig, nur wenige erfüllten die Voraussetzung der formalen Gleichwertigkeit, und die Anerkennung sei das eigentliche Nadelöhr [16]. Für die reglementierten Berufe, vor allem im Gesundheitswesen, trifft das zu. Dort ist die Anerkennung das Tor. Für die Zielgruppe der Erfahrungssäule liegen die Dinge anders. Diese Säule öffnet sich gerade den nicht reglementierten Tätigkeiten, in denen eine deutsche Gleichwertigkeitsfeststellung nicht verlangt wird. In diesem Feld wirkt die Anerkennung nicht als das begrenzende Tor; begrenzend wirkt die akzessorische Voraussetzung einer ausländischen Formalqualifikation [16; 3]. Wer die geringe Größe der Erfahrungssäule allein mit der Härte der Anerkennung erklärt, verlegt das Nadelöhr an die falsche Stelle.
Eine weitere Trennlinie ist für die Messbarkeit zentral. Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist nicht dasselbe wie die Berufszulassung. Bei den reglementierten Heilberufen erfasst die Anerkennungsstatistik die Feststellung der Gleichwertigkeit, nicht die tatsächlich erteilte Approbation, also die staatliche Erlaubnis zur Berufsausübung [10]. Die Approbation steht am Ende eines weiteren Schritts und liegt außerhalb der hier gezählten Größe. Zwischen gleichwertig festgestellt und darf praktizieren verläuft eine Strecke, die das vielzitierte Anerkennungsergebnis nicht mehr abdeckt.
Schließlich gehört die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Absatz 3 Aufenthaltsgesetz in dieses Kapitel, weil sie das Muster der drei Säulen am deutlichsten spiegelt. Sie erlaubt die Einreise, um zu arbeiten und zugleich die noch ausstehende Anerkennung nachzuholen. Für den Beobachtungszeitraum nennt die Bundesregierung 1 097 Visa und 351 Aufenthaltserlaubnisse nach § 16d Absatz 3 sowie 1 750 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit, von denen mit 884 Fällen die meisten auf medizinische Gesundheitsberufe entfielen [1]. Die Anerkennungspartnerschaft ist ihrem Wesen nach eine befristete Bahn mit einem Ziel: die vollständige Anerkennung innerhalb der gesetzten Frist. Ob diese Bahn am Ende erreicht wird, ist eine Verlaufsfrage. Verlaufsfragen aber sind genau das, was die titelbezogene Registerführung nicht beantwortet.
5. Die Linie, die niemand in der Hand hält
Bis hierher wurden Lücken an einzelnen Säulen beschrieben. Sie haben eine gemeinsame Wurzel, und diese Wurzel ist der Gegenstand des fünften Kapitels. Das deutsche System hält Zustände fest, keine Verläufe. Es kennt den Punkt, nicht die Linie.
Schon die Architektur der Quellen verrät es. Das Ausländerzentralregister ist eine Personenstatistik, die den Aufenthaltstitel zu einem Stichtag festhält; hat eine Person im Berichtszeitraum mehrere Titel erhalten, wird nur der zuletzt erteilte berücksichtigt [4]. Das Register notiert mithin, wo jemand am Ende steht, nicht, welchen Weg er genommen hat. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit dagegen zählt Fälle, also Verwaltungsvorgänge, und nicht Personen; bei einem Arbeitgeberwechsel taucht derselbe Mensch mehrfach auf [28]. Hinzu kommt eine zeitliche Verschiebung, da sich die Registrierung im Register durch geänderte Visumlaufzeiten verzögern kann und jüngste Monate untererfasst sind [4]. Drei Lineale also, die unterschiedlich messen und nicht ohne Weiteres zueinanderpassen. Eine durchgehende Linie ergibt sich aus ihnen nicht von selbst.
Was das praktisch kostet, zeigt ein einfaches Beispiel. Von den 777 im Register erfassten Erfahrungstiteln verrät die laufende Statistik nicht, wie viele dieser Menschen ein Jahr später noch im selben Titel stehen, in einen höherwertigen Titel gewechselt oder wieder ausgereist sind, weil das Register nur den zuletzt erteilten Titel festhält [1; 4]. Der Verlauf, der über Gelingen oder Scheitern der Säule entscheidet, ist aus dem Bestand allein nicht abzulesen.
Wer die Linie dennoch braucht, muss sie aufwendig rekonstruieren, und genau das tut der Staat in der Forschung. Die bereits erwähnte Befragung stützt sich auf § 24a Absatz 6 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister, eine eng umgrenzte Erlaubnis, Registerdaten für wissenschaftliche Zwecke zu verarbeiten [11; 24]. Auf der statistischen Seite verknüpft die Bundesagentur für Arbeit die starren Titeldaten des Registers mit ihrer dynamischen Beschäftigungsstatistik über ein probabilistisches Matching, ein Verfahren, das Datensätze über Merkmale wie Name und Anschrift einander zuordnet, wenn kein gemeinsames eindeutiges Kennzeichen vorliegt [27]. Das ähnelt dem Abgleich zweier Adressbücher, in denen niemand dieselbe Kundennummer trägt; über Namen und Wohnort muss man schätzen, wer in beiden dieselbe Person ist. Solche Verfahren sind sorgfältige Annäherungen, keine fertige Verlaufsakte.
Die Trennung ist sogar tief in die Technik eingebaut. Die Durchführungsverordnung zum Register schreibt vor, dass das automatisch vergebene Geschäftszeichen eines Datensatzes keine Rückschlüsse auf die Daten der betroffenen Person zulassen darf [25]. Das Ordnungsmerkmal ist also bewusst so entworfen, dass es nichts über die Person verrät. Was die Privatsphäre schützt, erschwert zugleich die Bildung einer durchgehenden Biografie. Die Segmente sollen sich nicht von selbst zu einer Linie fügen.
An dieser Stelle treffen zwei Beschreibungen aufeinander, die in der Literatur getrennt geführt werden. Die rechtsdogmatische Diskussion arbeitet sich an den materiellen Voraussetzungen, an der Verfassungsmäßigkeit und am Ermessen der Vorschriften ab. Die Folgen der Normkonstruktion für die Registrierung treten dort kaum hervor. Wo sie behandelt werden, geschieht es auf der Verwaltungsseite, etwa in der Durchführungsverordnung zum Register, in den Methodenberichten der Arbeitsverwaltung oder in der Datenschutzinformation des Forschungsinstituts zur geplanten Befragung [25; 27; 12]. Die eine Seite beschreibt die Bauform, die andere die Buchführung. Den Schritt, die Buchführung als Folge der Bauform zu lesen, vollzieht bislang keine der beiden Seiten konsequent. Dieser Beitrag vollzieht ihn.
Die tiefste Ursache ist rechtlich, nicht technisch. Das Datenschutzrecht bindet die Verarbeitung an den Zweck, zu dem die Daten erhoben wurden, ein Grundsatz, der unter dem Namen Zweckbindung firmiert und in Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung niedergelegt ist [26]. Eine Behörde, die Daten zu einem Verwaltungszweck führt, darf sie nicht beliebig zu einem zweiten zusammenführen. Die Linie über die Zuständigkeiten hinweg zu bilden, also Visum, arbeitsmarktliche Zustimmung, Titelerteilung und späteren Erwerbsverlauf zu einer Biografie zu verknüpfen, stößt an diese Grenze. Der Staat hält die Segmente getrennt, weil das Recht die Trennung verlangt. Die fehlende Linie ist deshalb keine Nachlässigkeit, sondern eine Eigenschaft der Ordnung.
6. Von der Konstruktion zur Messbarkeit: eine Kausalkette
Nun schließt sich das Muster zu einer Kette. Die Bauform einer Vorschrift bestimmt, an welcher Stelle ihre definierende Handlung geprüft und registriert wird. Diese Stelle bestimmt, was die Statistik sehen kann. Und was die Statistik sieht, bestimmt, welche Schlüsse eine Evaluation überhaupt ziehen darf. Konstruktion, Erfassung, Bewertbarkeit: Die drei Glieder hängen voneinander ab.
Der entscheidende Gedanke folgt aus der Verschiedenheit der Säulen. Wären alle drei nach demselben Schema gebaut, läge der Verdacht nahe, das Problem stecke in eben diesem Schema. Doch die Säulen sind so ungleich, wie es das Erwerbsmigrationsrecht erlaubt. Eine setzt eine Richtlinie um, eine verweist auf eine Verordnung, eine importiert ein Punktesystem. Trotzdem zeigen alle drei dieselbe Leerstelle an genau jener Neuerung, die sie auszeichnet. Wenn ganz unterschiedliche Bauformen zum selben Ergebnis führen, dann liegt die Ursache nicht in einem einzelnen Zuschnitt. Sie liegt in der Beziehung zwischen zwei Dingen: einem Register, das geschaffen wurde, um Titel und Zustände festzuhalten, und einer Reform, die Menschen nach neuen Mechanismen auswählt. Die Heterogenität der Säulen ist damit nicht ein Störfaktor der Analyse, sondern ihr stärkster Beleg.
Das Verhältnis gleicht einer Fehlpassung. Man stelle sich einen alten Aktenschrank mit festen Fächern vor, in den Vorgänge einsortiert werden, die quer zu den Fächern verlaufen. Der Schrank nimmt jeden Vorgang auf und sagt zuverlässig, in welchem Fach er liegt. Über die Bewegung, die den Vorgang von Fach zu Fach trägt, sagt er nichts, weil er für Fächer gebaut wurde und nicht für Bewegungen. So verhält es sich auch hier. Die amtliche Statistik ist weniger ein Spiegel des geltenden Rechts als ein Erbe des vergangenen Rechts. Sie bildet die Welt ab, für die ihre Kategorien einst entworfen wurden, und erst mit Verzögerung die Welt, die eine neue Reform schafft.
7. Was die Evaluation 2027 erbt
Die Reform trägt eine Evaluationspflicht in sich, und die zuständigen Stellen haben mit ihrer Arbeit begonnen. Das Forschungszentrum des Bundesamtes und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung führen die Evaluation gemeinsam durch; Ergebnisse sind bis 2027 zu erwarten [1; 2; 34]. Damit erbt die Evaluation eine Datenlage, deren Stärken und Lücken die vorigen Kapitel beschrieben haben. Ihre Methode spricht für sich.
Die Befragung ab dem 16. März 2026 ist kein beiläufiges Zusatzinstrument, sondern die direkte Antwort auf die Leerstellen. Die Auswahl der Befragten zeichnet die Lücken nach. Erfahrungssäule und Chancenkarte werden vollständig kontaktiert, die Anerkennungspartnerschaft wird überproportional einbezogen [11; 12]. Das sind genau die Instrumente, deren definierende Mechanismen im Register nicht erscheinen. Wenn der Staat ausgerechnet diese Gruppen lückenlos befragt, dann bestätigt das Vorgehen die Diagnose. Die laufenden Daten reichen für die zentrale Frage jeder dieser Säulen nicht aus. Die Befragung ist gleichsam das Eingeständnis des Registers, an dieser Frage zu scheitern. Sie schließt die Lücke punktuell und für einen Erhebungszeitraum, dauerhaft schließt sie sie nicht.
Dieses Muster ist keine deutsche Eigenheit. Der internationale Vergleich zeigt, dass Verwaltungsdaten den Bestand zuverlässig abbilden, über individuelle Merkmale und damit über Ergebnisse aber wenig aussagen. Eine Untersuchung der OECD, die den Einkommensabstand von Zugewanderten in fünfzehn Mitgliedstaaten anhand verknüpfter Beschäftigtendaten nachzeichnet, hält ausdrücklich fest, dass solche Verwaltungsdaten im Vergleich zu Befragungsdaten nur wenig über persönliche Merkmale enthalten und etwa der Bildungsabschluss nicht durchgängig verfügbar ist [37]. Wo das Ergebnis einer Reform an solchen Merkmalen hängt, greifen Staaten deshalb regelmäßig zu eigens erhobenen Längsschnitt- und Befragungsdaten. Die deutsche Befragung von 2026 fügt sich in dieses Bild. Sie ist die nationale Ausprägung einer strukturellen Einsicht: Register zählen Zustände, und Ergebnisse macht erst eine zweite, eigens gebaute Datenquelle sichtbar.
Parallel dazu verändert sich die Verwaltungsarchitektur, allerdings an einer anderen Schicht. Das Bundeskabinett hat im November 2025 Eckpunkte zum Aufbau einer Work-and-Stay-Agentur beschlossen [1]. Schon zuvor hatte eine Machbarkeitsstudie die Zentralisierung der Erwerbsmigrationsverfahren untersucht [32]. Beide Vorhaben zielen auf die horizontale Beschleunigung der Verfahren, also auf den Weg eines Antrags durch die beteiligten Stellen. Die vertikale Schicht, die Frage, welche Mechanismen überhaupt als Daten festgehalten werden, berühren sie nicht. Wer auf die Agentur hofft, um die hier beschriebenen Lücken zu schließen, hofft an der richtigen Stelle auf das falsche Werkzeug. Schnellere Verfahren erzeugen keine neuen Speichersachverhalte.
Daraus folgt eine nüchterne Erwartung für 2027. Für die Qualifikationssäule wird die Evaluation belastbar berichten können, weil deren Größen über Bestand und Statuswechsel gut abgebildet sind [2]. Für die Erfahrungssäule und die Potenzialsäule wird sie wesentlich auf die eigens erhobenen Befragungsdaten angewiesen sein, weil die Register über Erfolg und Misserfolg ihrer Kernmechanismen schweigen [1; 11]. Die internationale Begleitforschung des europäischen Migrationsnetzwerks zur Arbeitsmigration ordnet diese Instrumente zwar ein, ersetzt die fehlenden Verlaufsdaten aber nicht [33]. Die Qualität der Zwischen- und Endergebnisse hängt damit weniger an der Reform selbst als an einem Erhebungsinstrument, das neben den Registern aufgebaut werden musste.
8. Schluss und eine gesetzgebungstechnische Folgerung
Die Zwischenbilanz dieses Beitrags ist keine Bilanz der Ergebnisse, denn belastbare Ergebnisse zur Wirkung der Reform stehen erst gegen Ende des Jahrzehnts an. Sie ist eine Bilanz der Messbarkeit. Drei Säulen mit grundverschiedenen Konstruktionen teilen eine gemeinsame Eigenschaft: Die kühnste Neuerung jeder Säule ist zugleich die am schlechtesten messbare. Bei der Qualifikationssäule erscheint die Schwellensenkung vor allem als Umbuchung. Bei der Erfahrungssäule bleibt das Gelingen der Ersetzung von Anerkennung durch Erfahrung ungezählt. Bei der Potenzialsäule sind der punktebasierte Zugang und der Übergang in Beschäftigung im Register nicht abgebildet. Das Anerkennungstor über allen Säulen zählt zudem viele Menschen als Erfolg, die sich auf halbem Weg befinden.
Diese Befunde sind keine Aneinanderreihung von Einzelmängeln. Sie folgen aus einer architektonischen Fehlpassung zwischen einem auf Titel ausgelegten Register und einer auf Mechanismen ausgelegten Reform, abgesichert durch die datenschutzrechtliche Zweckbindung, die eine durchgehende Verlaufslinie über die Zuständigkeiten hinweg untersagt. Die Messbarkeit ist damit eine Eigenschaft des Entwurfs. Sie wird in dem Moment festgelegt, in dem eine Unterscheidung ins Gesetz geschrieben wird.
Daraus ergibt sich eine Folgerung, die über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hinausreicht. Wer eine neue rechtliche Unterscheidung einführt, etwa die Erfahrung als eigenständigen Zugangsgrund oder das Punktesystem als eigene Säule, schuldet derselben Reform die statistische Kategorie, die diese Unterscheidung sichtbar macht. Andernfalls verzichtet der Gesetzgeber bereits im Akt der Gesetzgebung auf die Fähigkeit, den eigenen Schritt später zu beurteilen. Eine Reform, die ihre kühnste Bewegung nicht erfassen kann, vermag ihren mutigsten Anspruch auch nicht zu belegen. Die Evaluation 2027 wird mit erheblichem Aufwand nachholen, was eine mitgedachte Datenkategorie von Beginn an mitgeliefert hätte. Für künftige Reformen der Erwerbsmigration ist das die eigentliche Lehre aus den ersten Jahren des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2.0. Eine kluge Reform plant ihre eigene Messbarkeit mit.
Literaturverzeichnis
[1] Deutscher Bundestag (2025): Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. Bundestagsdrucksache 21/3132 vom 3. Dezember 2025. Berlin. URL: https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103132.pdf
[2] Heß, B. (2025): Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige. Jahresbericht 2024 (Berichtsreihe zu Migration und Integration, Reihe 1). Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. DOI: 10.48570/bamf.fz.bericht.r1.d.2025.mobemi.jb.2024.1.0. URL: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/BerichtsreihenMigrationIntegration/MonitoringBildungsErwerbsmigration/mobemi-jahresbericht-2024.html
[3] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2024): Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Jahresbericht 2023. Nürnberg. URL: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/BerichtsreihenMigrationIntegration/MonitoringBildungsErwerbsmigration/mobemi-jahresbericht-2023.html
[4] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2024): Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Halbjahresbericht 2024. Nürnberg. URL: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/BerichtsreihenMigrationIntegration/MonitoringBildungsErwerbsmigration/mobemi-halbjahresbericht-2024.pdf
[5] Statistisches Bundesamt (2025): 21 % mehr Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse im Jahr 2024. Pressemitteilung Nr. 321 vom 4. September 2025. Wiesbaden. URL: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_321_212.html
[6] Statistisches Bundesamt (2024): 25 % mehr Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse im Jahr 2023. Pressemitteilung Nr. 346 vom 12. September 2024. Wiesbaden. URL: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/09/PD24_346_212.html
[7] Statistisches Bundesamt (2025): Statistischer Bericht – Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 2024. Wiesbaden. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Berufliche-Bildung/Publikationen/_inhalt.html
[8] Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend / Bundesinstitut für Berufsbildung (2024): Bericht zum Anerkennungsgesetz 2023. Bonn. URL: https://www.bibb.de/dokumente/pdf/a33_bericht_anerkennungsgesetz_2023_final.pdf
[9] Bundesinstitut für Berufsbildung (2024): Anerkennungsbericht 2023 / Anerkennungsmonitoring. Bonn. URL: https://www.bibb.de/de/201992.php
[10] Bundesinstitut für Berufsbildung / Anerkennung in Deutschland: Statistische Daten und Erläuterungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen. URL: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/statistik-bund-laender.php
[11] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (2026): Teilnehmerinformation zur AZR-Befragung im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Nürnberg. URL: https://iab.de/en/teilnehmerinfo/azr-survey/
[12] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Datenschutzinformation zur AZR-Befragung (Forschungsvorhaben Evaluation des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung). Nürnberg. URL: https://iab.de/das-iab/befragungen/datenschutzinformation-azr-befragung/
[13] Kolb, H. (2023): Vom Annex zum eigenständigen System. Zur Aufwertung der Chancenkarte (§ 20a AufenthG) im Zuge der Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. SVR-Kurzinformation 2023-2. Berlin: Sachverständigenrat für Integration und Migration. URL: https://www.svr-migration.de/publikation/aufwertung-chancenkarte/
[14] Kolb, H. (2025): „Die Idee ist gut, doch die Welt noch nicht bereit". Die Lebensunterhaltssicherung im Bereich der Chancenkarte (§ 20a Absatz 4 Satz 1 AufenthG). SVR-Kurzinformation. Berlin: Sachverständigenrat für Integration und Migration. URL: https://www.svr-migration.de/wp-content/uploads/2025/02/SVR-Kurzinformation_Chancenkarte.pdf
[15] Engler, M.; Palop-García, P. (2025): Ein Jahr Chancenkarte. DeZIM Policy Brief. Berlin: Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung. URL: https://www.dezim-institut.de/
[16] Thym, D. (2023): Stille Revolution im Schatten des künftigen Punktesystems. Verfassungsblog. URL: https://verfassungsblog.de/
[17] Fiedler, J. (2023): Die Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Heft 18/2023. URL: https://www.beck-shop.de/media/pyjpcnrt/nvwz-beitrag-18-2023.pdf
[18] Aufenthaltsgesetz (AufenthG), §§ 18g, 19c, 20a, 20b. Bundesministerium der Justiz. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
[19] Beschäftigungsverordnung (BeschV), §§ 6, 26. Bundesministerium der Justiz. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/
[20] Europäische Union (2021): Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung. Amtsblatt der Europäischen Union. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj
[21] Europäische Union (2009): Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung. Amtsblatt der Europäischen Union. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2009/50/oj
[22] Deutscher Bundestag (2023): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Bundestagsdrucksache 20/6500. Berlin. URL: https://dserver.bundestag.de/btd/20/065/2006500.pdf
[23] Bundesrat (2023): Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Bundesratsdrucksache 284/23. Berlin. URL: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0201-0300/284-23.pdf
[24] Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG), § 24a. Bundesministerium der Justiz. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/
[25] Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV), § 2. Bundesministerium der Justiz. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/azrg-dv/
[26] Europäische Union (2016): Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten). Amtsblatt der Europäischen Union. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
[27] Bundesagentur für Arbeit, Statistik (2024): Methodenbericht „Der Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen mit einer Beschäftigung in Deutschland". Nürnberg. URL: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Beschaeftigungsstatistik/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Aufenthaltsstatus.html
[28] Bundesagentur für Arbeit, Statistik: Methoden- und Qualitätsbericht zur Statistik der Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nürnberg. URL: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Beschaeftigungsstatistik/Generische-Publikationen/Methodenbericht-AG-EU-Zustimmungen.pdf
[29] Bundesagentur für Arbeit, Statistik (2025): Fachkräfteengpassanalyse 2024 (Blickpunkt Arbeitsmarkt, Mai 2025). Nürnberg. URL: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Fachkraeftebedarf/Engpassanalyse-Nav.html
[30] Bundesagentur für Arbeit (2025): Qualifizierte Fachkräfte weiterhin gesucht. Pressemitteilung Nr. 25 vom 28. Mai 2025. Nürnberg. URL: https://www.arbeitsagentur.de/presse/2025-25-qualifizierte-fachkraefte-weiterhin-gesucht
[31] Bundesministerium des Innern und für Heimat: Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Anlage 1 (Zuständigkeitsverteilung im Verfahren zur Erteilung eines Visums im Bereich der Ausbildungs- und Erwerbsmigration). Berlin. URL: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/feg-anwendungshinweise-anlagen/anlage1_neu.pdf
[32] Bundesministerium des Innern und für Heimat (2025): Machbarkeitsstudie zur Zentralisierung der Erwerbsmigrationsverfahren. Berlin. URL: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2025/machbarkeitsstudie-erwerbsmigration.pdf
[33] Europäisches Migrationsnetzwerk / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2025): Arbeitsmigration nach Deutschland (EMN-Studie). Nürnberg. URL: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/EMN/EMNDeutschlandTemplates/emn-template-2-2025-arbeitsmigration.pdf
[34] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Evaluation des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Forschungsprojekt des Forschungszentrums des BAMF in Kooperation mit dem IAB). Nürnberg. URL: https://www.bamf.de/SharedDocs/ProjekteReportagen/DE/Forschung/Migration/fachkraefteeinwanderungsgesetz-weiterentwicklung.html
[35] Bundesministerium des Innern und für Heimat (2026): Migrationsbericht 2024. Bundestagsdrucksache 21/4300. Berlin (Veröffentlichung Februar 2026, außerhalb des Beobachtungszeitraums). URL: https://dserver.bundestag.de/btd/21/043/2104300.pdf
[36] Bundesinstitut für Berufsbildung (2025): Anerkennungsstatistik 2024. BQ-Portal – Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen. Bonn/Berlin. URL: https://www.bq-portal.de/node/16784
[37] OECD (2025): Immigrant integration: The role of firms. In: International Migration Outlook 2025, Kapitel 4. Paris: OECD Publishing. URL: https://www.oecd.org/en/publications/2025/11/international-migration-outlook-2025_355ae9fd/full-report/immigrant-integration-the-role-of-firms_db745b4c.html
