Eignung internationaler Bewerber für Studium und Ausbildung vor Zulassung und Einstellung: Defizite, rechtlicher Rahmen und institutionelle Lösungsansätze
Zwischen Bewerbung im Herkunftsland und Zulassung an einer deutschen Hochschule fehlt die Eignungsfeststellung internationaler Bewerber. APS, uni-assist und Goethe-Institut decken sie nicht ab. Der Beitrag prüft das Prüferrecht aller 16 Länder und leitet eine tragfähige Trägerform her.
22. Juni 2026 · Eignungsfeststellung internationaler Bewerber · Hochschulzugang internationale Studierende · Fachkräfteeinwanderung Deutschland · APS Vereinfachtes Verfahren · hochschuleigenes Auswahlverfahren
Kurzfassung
Deutschland benötigt aus demografischen Gründen über Jahrzehnte hinweg Zuwanderung in erheblichem Umfang, und das Recht hat die Wege dafür inzwischen weit geöffnet. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sind zwischen November 2023 und Juni 2024 zahlreiche Hürden gefallen [1]. Geöffnete Wege bedeuten jedoch noch keine verlässliche Beurteilung der Menschen, die sie nutzen. Zwischen der Bewerbung im Herkunftsland und der Zulassung an einer deutschen Hochschule oder der Einstellung in einem Ausbildungsbetrieb liegt eine Aufgabe, die gegenwärtig keine Stelle vollständig übernimmt: die Feststellung, ob eine einzelne Bewerberin oder ein einzelner Bewerber für ein konkretes Studium oder eine konkrete Ausbildung tatsächlich geeignet ist, und zwar bevor die Einreise erfolgt. Die vorhandenen Einrichtungen, von der Akademischen Prüfstelle über uni-assist und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bis hin zu hochschulstart.de, dem Goethe-Institut, den Auslandshandelskammern und der Bundesagentur für Arbeit, decken jeweils einen Ausschnitt ab. Keine von ihnen deckt das genannte Feld. Dieser Beitrag beschreibt das Defizit, prüft seine rechtliche Schließbarkeit anhand des Prüferrechts aller sechzehn Länder und erörtert, welche Rechtsform sich für eine Einrichtung anbietet, die diese Aufgabe glaubwürdig trägt, gemessen an den drei Bedingungen Vertrauen, Durchführbarkeit und Missbrauchsschutz. Die Entscheidung über Zulassung und Einstellung verbleibt in jedem Fall bei den deutschen Stellen.
1. Einleitung: offene Wege, fehlende Beurteilung
1.1 Der strukturelle Bedarf
Der Bedarf Deutschlands an qualifizierten Zuwanderern ist eine Folge der Altersstruktur der Bevölkerung. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ging in einer vielzitierten Schätzung davon aus, dass langfristig eine jährliche Nettozuwanderung von mindestens 400.000 Personen erforderlich sei, um die Folgen der alternden Bevölkerung auszugleichen [2]. Neuere Berechnungen korrigieren die Größenordnung nach unten, ohne das Grundproblem zu entschärfen. Die Bertelsmann-Stiftung nennt für den Zeitraum bis 2040 einen Bedarf von jährlich 288.000 bis 368.000 Personen [2]. Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung zeigt in einer szenariobasierten Vorausberechnung, dass selbst eine sehr hohe Nettozuwanderung von über 450.000 Personen pro Jahr den Rückgang des Arbeitsvolumens bis 2035 nicht vollständig auffangen würde [3].
Die konjunkturelle Lage weist derzeit in die Gegenrichtung. Nach der IAB-Stellenerhebung gab es im dritten Quartal 2025 bundesweit rund 1,03 Millionen offene Stellen, etwa 19 Prozent weniger als ein Jahr zuvor [4]. Die wirtschaftliche Stagnation und der Umbau ganzer Branchen dämpfen die Nachfrage. Für die Frage dieses Beitrags zählt gleichwohl der demografische Befund, denn er bestimmt, woher die Erwerbsbevölkerung der kommenden Jahrzehnte kommen soll, während die konjunkturelle Schwäche eine Erscheinung des laufenden Zyklus bleibt. Die Lücken sind in den Betrieben bereits angekommen. Nach dem Fachkräftereport des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vom Dezember 2025 konnte mehr als ein Drittel der befragten Betriebe, nämlich 36 Prozent, offene Stellen nicht besetzen, besonders im Mittelstand [2].
1.2 Die geöffneten Wege
Der Gesetzgeber hat auf diesen Befund reagiert. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde am 16. August 2023 verkündet und trat in drei Stufen in Kraft, am 18. November 2023, am 1. März 2024 und am 1. Juni 2024 [1]. Die erste Stufe senkte die Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU und erweiterte den Kreis der Berechtigten. Die zweite führte die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ein, mit der das Anerkennungsverfahren für einen ausländischen Berufsabschluss erst nach der Einreise durchlaufen werden kann. Die dritte brachte die Chancenkarte nach § 20a und § 20b des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche auf der Grundlage eines Punktesystems [1]. Die rechtliche Architektur der Zuwanderung ist damit so durchlässig wie nie.
1.3 Die eigentliche Lücke
Eine durchlässige Architektur entscheidet darüber, wer einreisen darf. Sie entscheidet nicht darüber, ob die einreisende Person am Ziel ankommt. Genau hier liegt die Lücke, um die es geht. Es ist die Frage der Passung: Ist diese Bewerberin für dieses Studienfach geeignet, ist dieser Bewerber für diese Ausbildung am richtigen Platz, und lässt sich das beurteilen, solange beide noch im Herkunftsland sind?
Ein Indiz dafür, dass diese Beurteilung gegenwärtig nicht zuverlässig gelingt, liefern die Abbruchzahlen. Nach den Berechnungen des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung beenden internationale Studierende, also Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit und im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung, ihr Bachelorstudium bei Berücksichtigung eines längeren Studienverbleibs zu 41 Prozent ohne Abschluss an einer deutschen Hochschule [5]. Der Wert liegt deutlich über dem ihrer inländischen Kommilitonen und reiht sich in eine über Jahre stabile Beobachtung ein, nach der der Abbruch bei dieser Gruppe im Bachelor regelmäßig zwischen vierzig und fünfzig Prozent liegt [6]. Ein Teil dieses Scheiterns ist eine Frage der Passung, die sich vor der Einreise klären ließe. Die Ursache liegt in der Struktur des Übergangs, nicht in der Herkunft einzelner Bewerbergruppen.
1.4 Vorgehen und Grenzen der Untersuchung
Die Untersuchung beantwortet drei Fragen in dieser Reihenfolge. Erstens, ob die beschriebene Lücke tatsächlich besteht und nicht nur eine von vielen Stellen verdeckt bearbeitet wird (Abschnitte 2 und 3). Zweitens, ob sie sich rechtlich schließen lässt, ohne mit dem deutschen Hochschulrecht in Konflikt zu geraten (Abschnitt 4). Drittens, welche Art von Einrichtung sie tragen kann (Abschnitte 5 bis 7). Eine Grenze sei vorab benannt, weil sie den gesamten Argumentationsgang prägt: Die Hoheit über Zulassung und Einstellung liegt bei den deutschen Hochschulen und Betrieben und bleibt dort. Wo im Folgenden von einer tragenden Institution die Rede ist, ist eine Einrichtung gemeint, die die Arbeit und die Organisation der Eignungsfeststellung übernimmt, nicht die Befugnis zur Entscheidung.
2. Die gegenwärtige Lage: wer beurteilt, und was wird beurteilt
2.1 Die vorhandenen Stellen und ihre gesetzlichen Grenzen
Der Weg einer internationalen Bewerbung nach Deutschland führt durch eine Reihe von Stationen, von denen jede eine genau umrissene Aufgabe hat. Es lohnt, diese Aufgaben einzeln zu betrachten, denn die Grenzen zwischen ihnen sind bewusst gezogen und in Satzungen, Beschlüssen und Leistungskatalogen festgehalten.
Die Akademische Prüfstelle, kurz APS, ist eine Einrichtung des Kulturreferats der jeweiligen Deutschen Botschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst. Sie prüft die Echtheit der vorgelegten Zeugnisse, kontrolliert die formalen Zugangsvoraussetzungen und führt ein Interview mit der Bewerberin oder dem Bewerber [7]. Ihr Siegel ist in mehreren Herkunftsländern Voraussetzung für das Studienvisum. Bestehende Prüfstellen gibt es in China, Vietnam und Indien, die indische Stelle nahm ihre Tätigkeit im September 2022 auf [7][8]. Was die APS ausdrücklich nicht leistet, ist eine Aussage über die fachliche Eignung: Das Zertifikat bescheinigt die Echtheit der eingereichten Dokumente, nicht die Passung für ein bestimmtes Studienfach [9]. Die Prüfstelle selbst weist überdies darauf hin, dass zwischen ihr und Bildungseinrichtungen des Herkunftslandes keine Zusammenarbeit besteht und für eine Antragstellung keine Agentur erforderlich ist [10].
Die zweite große Station ist uni-assist, ein Verein, über den mehr als 180 deutsche Hochschulen ihre internationalen Bewerbungen abwickeln. Uni-assist bewertet die ausländischen Bildungsnachweise, rechnet Noten nach den Vorgaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen um und stellt auf Wunsch eine Vorprüfungsdokumentation aus. Der Leistungskatalog des Vereins zieht die Grenze seiner Zuständigkeit selbst, und zwar deutlich. Verwaltungsentscheidungen, die fachinhaltliche Prüfung und Bewertung von Studienbewerbungen sowie hoheitliche Entscheidungen liegen danach einzig bei den Hochschulen [11]. An anderer Stelle heißt es, die Überprüfung des Wahrheitsgehalts der von Bewerbern gemachten Angaben falle nicht in den Verantwortungsbereich des Vereins [11]. Uni-assist ist also eine Stelle für Gleichwertigkeit und Form, nicht für inhaltliche Eignung und nicht für die Echtheitskontrolle im engeren Sinne.
Hinter beiden steht die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit der Datenbank anabin, die Auskunft über die Einstufung ausländischer Abschlüsse gibt, aber selbst keine personenbezogene Eignungsbeurteilung vornimmt. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge verteilt hochschulstart.de über das Dialogorientierte Serviceverfahren die Plätze bundesweit, eine Aufgabe der Allokation, nicht der Beurteilung. Das Goethe-Institut wiederum prüft Sprache. Seine Satzung benennt als Vereinszweck die Förderung der Kenntnis der deutschen Sprache, die Pflege der internationalen kulturellen Zusammenarbeit und die Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes [12]. Die Prüfungstätigkeit des Instituts bezieht sich auf die Sprachprüfungen für Deutsch als Fremdsprache [13]. Eine Beurteilung der fachlichen oder beruflichen Eignung gehört nicht dazu und wäre vom satzungsmäßigen Auftrag auch nicht gedeckt.
Auf der beruflichen Seite stehen die Auslandshandelskammern und die Bundesagentur für Arbeit. Die Auslandshandelskammern bauen Strukturen der dualen Ausbildung im Ausland auf und vertreten die Interessen der deutschen Wirtschaft vor Ort; sie sind keine Stelle, die für einen einzelnen Betrieb eine einzelne Bewerberin prüft. Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Visumverfahren Beschäftigungsbedingungen und Vergleichbarkeit der Entlohnung. Auch das ist eine notwendige, aber eng umrissene Kontrolle.
2.2 Die leere Zelle
Legt man diese Aufgaben nebeneinander, ergibt sich ein klares Muster. Für die Echtheit der Dokumente gibt es eine Stelle, für die Gleichwertigkeit der Abschlüsse eine zweite, für die Sprache eine dritte, für die Platzverteilung eine vierte, für die Beschäftigungsbedingungen eine fünfte. Jede dieser Stellen arbeitet im Herkunftsland oder mit Bezug auf das Herkunftsland, und jede tut dies vor der Zulassung. Was keine von ihnen tut, ist die zusammenführende Beurteilung der Eignung einer einzelnen Person für einen konkreten Bildungsweg. Diese Zelle in der Matrix der Zuständigkeiten ist leer.
Diese Leere hat eine Ursache. Sie entsteht aus den Grenzen, die jede Stelle um ihre eigene Aufgabe gezogen hat. Uni-assist verweist die inhaltliche Bewertung an die Hochschulen, die APS beschränkt sich auf Echtheit und formale Voraussetzungen, das Goethe-Institut auf Sprache. Die Eignungsfeststellung im eigentlichen Sinn fällt durch alle diese Raster, weil jedes Raster sie an seinem Rand ausschließt. Mehr Anstrengung der bestehenden Stellen würde daran nichts ändern, denn die Grenzen sind gewollt.

3. Warum diese leere Zelle ein echtes Problem ist
Die leere Zelle bliebe eine akademische Beobachtung, wenn niemand sie bräuchte. Tatsächlich braucht sie eine Reihe sehr verschiedener Akteure, und zwar aus jeweils eigenen Gründen. Das Werkzeug, das ihnen helfen würde, ist in allen Fällen dasselbe, nämlich eine glaubwürdige Eignungsfeststellung im Herkunftsland samt ihrer Organisation. Der Nutzen dieses Werkzeugs sieht für jeden Akteur anders aus.
3.1 Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die früheren Fachhochschulen, haben in den vergangenen Jahren stark steigende Zahlen internationaler Studierender verzeichnet. Für sie entscheidet die Gewinnung geeigneter Studierender aus dem Ausland inzwischen über die Auslastung. Das deutsche Recht eröffnet ihnen einen attraktiven Weg: Wer ein hochschuleigenes Auswahlverfahren durchführt, kann für die so ausgewählten Bewerber das Vereinfachte Verfahren der Akademischen Prüfstelle beantragen, das die Visumerteilung beschleunigt. Die Regelungen der Kultusministerkonferenz sehen dieses Vereinfachte Verfahren in drei Fällen vor, von denen der erste, das hochschuleigene Auswahlverfahren, in der Praxis am häufigsten genutzt wird [14]. Der Engpass liegt bei den Mitteln. Ein eigenes Auswahlverfahren im Ausland aufzubauen und zu pflegen, verlangt Personal, Reisen und eine verlässliche Infrastruktur vor Ort, die eine einzelne Hochschule für ein einzelnes Herkunftsland nur schwer wirtschaftlich darstellen kann.
3.2 Universitäten
Universitäten stehen vor einem anderen Problem. Sie erhalten in vielen Studiengängen mehr internationale Bewerbungen, als sie sorgfältig prüfen können, und sie haben einen Teil dieser Prüfung an uni-assist ausgelagert. Damit haben sie Tempo gewonnen und Urteilstiefe verloren. Wo die fachliche Beurteilung an eine vorgelagerte Stelle wandert, die ausdrücklich keine inhaltliche Bewertung vornimmt, bleibt am Ende eine formale Vorauswahl, die über die eigentliche Eignung wenig sagt. Für englischsprachige Masterprogramme und für grundständige Studiengänge mit eigenem Auswahlrecht ist das spürbar, denn gerade dort entscheidet die Passung über den Erfolg.
3.3 Arbeitgeber und duale Ausbildung
Im Bereich der dualen Ausbildung ist die Lage am unübersichtlichsten. Hier treffen junge Menschen aus dem Ausland, deutsche Betriebe und eine Vielzahl von Vermittlern unklarer Qualifikation oder Absicht aufeinander. Die rechtliche Grundlage der dualen Ausbildung bildet das Berufsbildungsgesetz, die Kammern registrieren Ausbildungsverträge, nehmen Prüfungen ab und vermitteln in Streitfällen. Was fehlt, ist eine Instanz, die im Herkunftsland für einen einzelnen Betrieb beurteilt, ob eine einzelne Bewerberin für eine konkrete Ausbildung geeignet ist. Die Auslandshandelskammern bauen Systeme, sie prüfen keine Einzelfälle für einzelne Unternehmen. In diese Lücke drängen häufig kommerzielle Vermittler, deren Anreize nicht notwendig mit der Eignung der Vermittelten übereinstimmen.
3.4 Kunst- und Musikhochschulen
Kunst- und Musikhochschulen bilden einen Sonderfall, der die Lücke besonders scharf zeigt. Die Aufnahme setzt eine Eignungsprüfung voraus, in der die künstlerische Begabung beurteilt wird, und diese Prüfung verlangt in aller Regel die persönliche Anwesenheit. Für eine Bewerberin aus einem anderen Kontinent bedeutet das eine kostspielige Reise mit ungewissem Ausgang. Eine glaubwürdige Vorauswahl im Herkunftsland, die offensichtlich ungeeignete Bewerbungen aussortiert und aussichtsreiche gezielt vorbereitet, würde beiden Seiten dienen. Gegenwärtig wird dieses Feld weitgehend von kommerziellen Vorbereitungseinrichtungen besetzt. Der Sport bleibt hier ausgeklammert, da seine Eignungsfeststellung anderen Logiken folgt.
3.5 Studienkollegs und Feststellungsprüfung
Wo die ausländische Vorbildung nicht unmittelbar zum Studium berechtigt, führt der Weg über ein Studienkolleg und die abschließende Feststellungsprüfung. In mehreren Ländern haben sich die staatlichen Studienkollegs aus diesem Geschäft zurückgezogen, in Nordrhein-Westfalen vollständig, sodass externe Anbieter die entstandene Lücke füllen. Für die Gruppe der Bewerber unterhalb der unmittelbaren Zugangsschwelle ist das der rechtlich vorgesehene Behälter, und auch er verlangt eine vorgelagerte Beurteilung darüber, wer mit Aussicht auf Erfolg in ihn eintritt.
3.6 Ein gemeinsamer Befund
So verschieden die fünf Gruppen sind, ihr Bedarf trifft sich an derselben Stelle, nämlich an der leeren Zelle aus Abschnitt 2. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften braucht die Eignungsfeststellung, um das Vereinfachte Verfahren nutzen zu können, die Universität, um Urteilstiefe zurückzugewinnen, der Ausbildungsbetrieb, um sich gegen unklare Vermittler zu schützen, die Kunsthochschule, um vergebliche Reisen zu vermeiden, das Studienkolleg, um seine Plätze sinnvoll zu belegen. Der Bedarf ist real, er ist über die Akteure verteilt, und er ist in jedem Fall ein Bedarf nach Beurteilung vor der Einreise.
4. Der rechtliche Rahmen: die Lücke ist rechtmäßig schließbar
4.1 Die Leitfrage
Wer im Ausland Eignung feststellen will, deren Ergebnis eine deutsche Hochschule anerkennen soll, stößt sofort auf eine rechtliche Frage. Darf eine Person, die nicht im Hauptamt an der betreffenden Hochschule lehrt, an deren Prüfungen und Auswahlentscheidungen mitwirken? Die Antwort des deutschen Hochschulrechts ist im Kern einheitlich, auch wenn die sechzehn Länder sie auf unterschiedlichen Wegen geben. Die folgende Darstellung stützt sich auf den Wortlaut der Landeshochschulgesetze; die vollständige Übersicht über alle sechzehn Länder findet sich in Anlage A.
4.2 Drei gesetzgeberische Bauweisen
Bei der Frage, wer zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt ist, lassen sich drei Bauweisen unterscheiden.
Die erste benennt den Personenkreis unmittelbar im Gesetz. Sie zählt neben den Hochschullehrern und den wissenschaftlichen Mitarbeitern ausdrücklich auch die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen auf. Diese Formulierung kehrt nahezu wortgleich in einer ganzen Reihe von Ländern wieder. Das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz bestimmt, dass zur Abnahme von Hochschulprüfungen die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt sind [15]. Das hessische Hochschulgesetz nennt in derselben Logik die Mitglieder der Professorengruppe, die mit selbstständiger Lehre beauftragten Mitarbeiter, die Lehrbeauftragten und die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden [16]. Wortgleich oder fast wortgleich verfahren das Thüringer Hochschulgesetz [17], das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt [18] sowie die Gesetze in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bayern. Sachsen gehört im Grundsatz ebenfalls hierher, formuliert die Öffnung für berufserfahrene Personen aber als besonderen Ausnahmefall und damit enger [19].
Die zweite Bauweise verzichtet auf die Aufzählung und überlässt die Bestimmung der Prüferberechtigung der Prüfungsordnung der Hochschule. Das Gesetz setzt dann nur die Qualifikationsschwelle, während die Hochschule in ihrer Ordnung regelt, wer im Einzelnen prüfen darf. So verfahren Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Das Ergebnis ist dasselbe wie bei der ersten Bauweise, der Weg dorthin ist ein anderer: Die Hochschule schafft die Berechtigung durch ihre eigene Ordnung, statt sie unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen.
Die dritte Bauweise arbeitet mit der Bestellung durch ein Prüfungsorgan und einer Qualifikationsschwelle, ohne den Kreis abschließend aufzuzählen. Bremen ist hierfür das Beispiel. Bayern wiederum lässt sich nicht eindeutig einordnen, weil es einen Personenkreis benennt und zugleich auf die Prüfungsordnungen verweist sowie eine gesonderte Verordnungsermächtigung enthält; es steht damit zwischen der ersten und der zweiten Bauweise.
4.3 Ein gemeinsames Ergebnis
Die drei Wege führen zum selben Punkt. Externe Fachleute können, sofern sie das jeweils vorgesehene Verfahren der Hochschule durchlaufen, rechtmäßig an Hochschulprüfungen mitwirken. Ob das Gesetz sie selbst aufzählt, ob es die Prüfungsordnung dazu ermächtigt oder ob ein Prüfungsorgan sie bestellt, ändert am Ergebnis nichts. Eine wiederkehrende Schranke zieht sich allerdings durch alle Regelungen, und sie ist für das hier verfolgte Modell wichtig: Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen [15][18]. Die fachliche Augenhöhe der prüfenden Person ist also gesetzlich gefordert.
4.4 Der unmittelbarste Anknüpfungspunkt für die Mitwirkung aus dem Ausland
Ein Land geht über die bloße Öffnung für externe Fachleute hinaus und benennt den hier interessierenden Fall ausdrücklich. Das Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz bestimmt, dass die Prüfungsordnung vorsehen kann, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können, und fügt hinzu, dass zu Prüfenden auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden können, die eine gleichwertige Qualifikation besitzen [20]. Damit ist die Mitwirkung von Lehrenden ausländischer Hochschulen an deutschen Hochschulprüfungen ausdrücklich im Gesetz verankert. Für ein Modell, das die fachliche Beurteilung im Herkunftsland organisiert und dabei auf qualifizierte Prüfer vor Ort zurückgreift, ist das der unmittelbarste denkbare gesetzliche Anknüpfungspunkt.
4.5 Die Entscheidungshoheit bleibt unberührt
Die Befugnis, an einer Prüfung mitzuwirken, ist nicht die Befugnis, über die Zulassung zu entscheiden. Diese Trennung ist im Recht angelegt. In mehreren Ländern beauftragt die Dekanin oder der Dekan die externe Person mit der Abnahme einer einzelnen Prüfungsleistung, am deutlichsten formuliert es das hessische Gesetz [16]. Die externe Fachperson übt damit eine übertragene Prüfungsfunktion aus, und sie übt sie unabhängig aus; das nordrhein-westfälische Gesetz hält ausdrücklich fest, dass Prüfer in ihrer Prüfungstätigkeit nicht an Weisungen gebunden sind [15]. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung trifft gleichwohl die Hochschule. Eine Einrichtung, die die Eignungsfeststellung im Ausland organisiert, übernimmt also die Arbeit der Beurteilung und lässt die Hoheit über die Entscheidung dort, wo das Recht sie verortet. Auf dieser Trennung ruht der gesamte Vorschlag.
4.6 Ein bestehendes Vorbild für die Rollenteilung
Die Aufteilung in eine Stelle, die das Verfahren standardisiert, eine Stelle, die es vor Ort überwacht, und eine Stelle, die am Ende entscheidet, ist im deutschen Hochschulzugang bereits erprobt. Der TestAS, ein zentraler Studierfähigkeitstest für internationale Bewerber, wird fachlich von einer darauf spezialisierten Einrichtung entwickelt, vor Ort unter anderem an Goethe-Instituten durchgeführt und in seinem Ergebnis von den Hochschulen für die Zulassung verwertet. Die Standardisierung, die Durchführung und die Entscheidung liegen also in verschiedenen Händen, und das Verfahren ist anerkannt. Eine Einrichtung, die die Eignungsfeststellung im Herkunftsland organisiert, übernimmt dasselbe bewährte Muster und überträgt es auf eine neue Aufgabe.
4.7 Die verfassungsrechtliche Grenze der Form
Bei der Frage, wie eine Beurteilung im Ausland technisch ausgestaltet wird, ist eine verfassungsrechtliche Grenze zu beachten, die in jüngerer Zeit schärfer gezogen wurde. Die örtliche, an einem festen Prüfungsort durch anwesende Personen ausgeübte Aufsicht, wie sie etwa die APS praktiziert, ist unproblematisch. Anders verhält es sich mit bestimmten Techniken der elektronischen Fernüberwachung. Die deutsche Rechtsprechung hat der automatisierten Überwachung mittels Gesichtserkennung und der vollständigen Erfassung des privaten Raums enge Grenzen gesetzt. Eine Beurteilung, die an einem physischen Prüfungsort im Herkunftsland stattfindet, bleibt damit auf der sicheren Seite, während eine Verlagerung in die wohnungsbasierte Fernüberwachung in einen grundrechtlich heiklen Bereich führt. Das spricht für ein Modell mit realen Prüfungsorten und gegen ein Modell der reinen Distanzkontrolle.
5. Welche Struktur die Aufgabe tragen kann
5.1 Die Aufgabe genau benennen
Bevor sich sagen lässt, wer die Aufgabe tragen soll, muss die Aufgabe selbst genau benannt sein, denn an dieser Stelle entstehen die meisten Missverständnisse. Die tragende Institution übernimmt die Arbeit und die Organisation der Beurteilung, nicht die Befugnis zur Beurteilung selbst. Sie richtet Prüfungsorte ein, sichert Standards, erzeugt nachvollziehbare Aufzeichnungen und bringt qualifizierte Prüfer und Bewerber zusammen. Die Befugnis, die Prüferrolle auszuüben, verbleibt bei den dafür berechtigten Personen, die Entscheidung über Zulassung oder Einstellung bei der Hochschule oder dem Betrieb. Eine so beschriebene Einrichtung besetzt die leere Zelle und fügt die vorhandenen Stationen zu einer durchgehenden, rechtlich tragfähigen Kette zusammen.
5.2 Warum die bestehenden Wege nicht genügen
Wenn der Bedarf real und das Recht offen ist, drängt sich die Frage auf, warum die Aufgabe nicht eine der bestehenden Einrichtungen oder die Hochschule selbst übernimmt. Vier Kandidaten kommen in Betracht, und bei jedem zeigt sich, dass seine eigenen Grundlagen ihn ausschließen.
Der erste Einwand lautet, die Hochschulen könnten die Beurteilung im Ausland selbst durchführen. Rechtlich können sie das. Praktisch scheitert es an der Wirtschaftlichkeit. Eine einzelne Hochschule, die für ein einzelnes Herkunftsland ein dauerhaftes Auswahlverfahren mit Prüfungsorten, geschultem Personal und verlässlicher Organisation unterhält, trägt hohe Fixkosten für eine begrenzte Zahl von Fällen. Gerade die öffentlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften verfügen über die dafür nötigen Mittel häufig nicht, was sich daran zeigt, dass das Vereinfachte Verfahren mit hochschuleigener Auswahl in der Praxis weit überwiegend von Einrichtungen mit entsprechender Ausstattung genutzt wird. Was jede Hochschule einzeln benötigt, aber einzeln kaum finanzieren kann, ist der klassische Fall einer gemeinsam genutzten Infrastruktur.
Der zweite Einwand verweist auf das Goethe-Institut, das im Ausland präsent ist und bereits prüft. Sein Auftrag ist jedoch ein anderer. Die Satzung begrenzt ihn auf Sprache, Kultur und das Bild Deutschlands, die Prüfungstätigkeit auf die Sprachprüfungen für Deutsch als Fremdsprache [12][13]. Eine zusammenführende Beurteilung der fachlichen oder beruflichen Eignung läge außerhalb dieses Auftrags. Das Goethe-Institut ist deshalb ein natürlicher Partner für den Sprachteil einer solchen Kette, nicht der Träger der Eignungsfeststellung als Ganzer.
Der dritte Einwand betrifft die Auslandshandelskammern. Sie sind im Ausland verankert und mit beruflicher Bildung befasst. Ihr Mandat richtet sich indes auf die Mitgliedsunternehmen und auf den Aufbau von Strukturen, nicht auf die Prüfung einzelner Bewerber für einzelne Hochschulen oder einzelne Betriebe. Eine Eignungsfeststellung im Einzelfall liegt neben ihrem Zweck.
Der vierte Einwand schließlich fragt, warum nicht die APS oder uni-assist ihre Tätigkeit nach vorne erweitern. Die Antwort steht in ihren eigenen Grundlagen. Beide haben ihren Aufgabenbereich ausdrücklich begrenzt, die APS auf Echtheit und formale Voraussetzungen, uni-assist auf Gleichwertigkeit und Form unter ausdrücklichem Ausschluss der inhaltlichen Bewertung [9][11]. Die inhaltliche Eignungsbeurteilung ist dort bewusst ausgeschlossen.
Damit ist die leere Zelle als strukturelle Eigenschaft erwiesen. Jede bestehende Einrichtung hat ihren Rand so gezogen, dass die zusammenführende Eignungsfeststellung im Herkunftsland außerhalb bleibt. Die Aufgabe wartet nicht darauf, von einer vorhandenen Stelle nebenbei miterledigt zu werden, sondern verlangt eine Struktur, die eigens für sie geschaffen ist.
5.3 Die strukturellen Bedingungen einer glaubwürdigen Trägerschaft
Welche Eigenschaften diese Struktur tragen sollte, lässt sich an drei Bedingungen festmachen, die in der Aufgabe selbst liegen.
Zuerst das Vertrauen. Eine Eignungsfeststellung ist nur dann etwas wert, wenn die Stelle, die sie organisiert, kein Interesse an einem bestimmten Ergebnis hat. Sobald die Organisation davon profitiert, möglichst viele Bewerber als geeignet auszuweisen, gerät ihr Urteil unter Verdacht. Das Interesse an einem ehrlichen Urteil und das Interesse an einem hohen Durchsatz stehen in einem Zielkonflikt, und nur die eine Seite lässt sich verkaufen. Vertrauen verlangt deshalb, dass die Gewinnerzielung als Triebkraft ausgeschlossen ist, also eine gemeinnützige Verfassung. Das ist keine theoretische Forderung. Die Agenturen, die im Auftrag des Akkreditierungsrates die Qualität deutscher Studiengänge begutachten, sind als gemeinnützige Einrichtungen organisiert; das Akkreditierungs-, Zertifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut etwa ist ein eingetragener Verein mit anerkannter Gemeinnützigkeit, dessen Gremienstruktur ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Verfahren ausgerichtet ist [21]. Im amerikanischen Hochschulsystem sind sämtliche Akkreditierungsagenturen gemeinnützig verfasst [22]. Wo über die Qualität von Bildung extern geurteilt wird, ist die Gemeinnützigkeit des Urteilenden der Regelfall.
Dann die Durchführbarkeit. Eine Stelle, die mit Hochschulen und Betrieben verbindliche Vereinbarungen schließt, Prüfer beauftragt und für die Qualität ihrer Aufzeichnungen einsteht, braucht eine Rechtsform, in der sie Verträge schließen und Verantwortung tragen kann. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Wo ein gemeinnütziger Zweck durch dauerhaftes, in nennenswertem Umfang wirtschaftliches Handeln verwirklicht wird, verweigern die Registergerichte dem eingetragenen Verein die Eintragung und verweisen auf die Kapitalgesellschaft; Trägervereinen von Bildungseinrichtungen ist die Eintragung mit dieser Begründung versagt und stattdessen die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung empfohlen worden [23]. Eine Aufgabe, die regelmäßig, im Ausland und in größerem Umfang ausgeübt wird, führt damit über den reinen Verein hinaus zur GmbH.
Schließlich der Schutz vor Missbrauch. Eine Stelle, die über Eignung urteilt, sitzt an einem Punkt, an dem sich Urteile zu Geld machen ließen. Gegen diese Versuchung wirkt nur eine äußere, rechtlich verankerte Bindung. Das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung liefert sie, denn es knüpft die steuerliche Begünstigung an strenge Auflagen über die Mittelverwendung und unterwirft die Einrichtung einer fortlaufenden Kontrolle durch das Finanzamt.
5.4 Schlussfolgerung des Abschnitts
Vor dem Hintergrund dieser drei Bedingungen erweist sich unter den gemeinnützigen Rechtsformen die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung als die geeignetste. Die Gemeinnützigkeit trägt das Vertrauen, die Form der GmbH trägt die vertragliche Handlungs- und Haftungsfähigkeit, und die Bindung des Gemeinnützigkeitsrechts trägt den Schutz vor Missbrauch. Für eine Aufgabe, die dauerhaft, im Ausland und in vertraglicher Bindung an Hochschulen und Betriebe ausgeübt wird, fügen sich diese drei Eigenschaften in der gGmbH am vollständigsten zusammen.
6. Das Betriebsmodell: die Lücke schließen, ohne die Hoheit zu verschieben
6.1 Die Rollenteilung in der Praxis
Das Modell setzt die in Abschnitt 4.6 beschriebene Rollenteilung in die Praxis um. Die tragende Institution organisiert das Verfahren, stellt die Prüfungsorte, sichert die Standards und erzeugt die Aufzeichnungen. Die fachliche Beurteilung nehmen Prüfer vor, die nach dem Recht des jeweiligen Landes dazu berechtigt sind, sei es als Lehrende der beteiligten Hochschule, sei es, wie in Rheinland-Pfalz ausdrücklich vorgesehen, als Lehrende ausländischer Hochschulen mit gleichwertiger Qualifikation [20]. Die Entscheidung über Zulassung oder Einstellung trifft die Hochschule oder der Betrieb.

6.2 Der physische Prüfungsort
Aus der verfassungsrechtlichen Überlegung in Abschnitt 4.7 folgt die Gestalt des Verfahrens. Es findet an einem physischen Prüfungsort im Herkunftsland statt, mit anwesender Aufsicht nach dem Vorbild der örtlichen Kontrolle, die das deutsche Recht für unbedenklich hält. Auf Techniken der wohnungsbasierten Fernüberwachung wird verzichtet. Das schützt die Bewerber, und es schützt die Anerkennungsfähigkeit der Ergebnisse.
6.3 Die Beurteilung als wiederholbares Verfahren
Eine Eignungsfeststellung gewinnt an Verlässlichkeit, wenn sie als wiederholbares Verfahren mit festen Maßstäben angelegt ist und sich überprüfen lässt. Standardisierte Kriterien, nachvollziehbare Aufzeichnungen und eine klare Dokumentation der Grundlagen jeder Beurteilung erlauben es, die Qualität des Verfahrens über die Zeit zu kontrollieren und zu verbessern. Darin unterscheidet sich eine organisierte Eignungsfeststellung von der Einschätzung durch wechselnde und nicht gebundene Vermittler.
6.4 Der besondere Fall der künstlerischen Eignung
Für die Kunst- und Musikhochschulen verdient die Rollenteilung eine zusätzliche Bemerkung. Die künstlerische Begabung und das gestalterische Potenzial einer Bewerberin zu beurteilen, ist eine fachliche Aufgabe, die allein den prüfenden Professorinnen und Professoren der deutschen Hochschule zusteht. Eine im Herkunftsland organisierte Vorauswahl kann diese Beurteilung vorbereiten, indem sie die Anwesenheit, die Identität und den ordnungsgemäßen Ablauf der künstlerischen Probe sichert und das Ergebnis nachvollziehbar dokumentiert. Das eigentliche künstlerische Urteil bleibt davon unberührt und verbleibt vollständig bei der Hochschule.
6.5 Die Einbindung der bestehenden Stellen
Das Modell reiht sich in die bestehende Kette der Stationen ein. Die Sprache prüft das Goethe-Institut, die Echtheit der Dokumente die APS, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse uni-assist und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, die Organisation der Eignungsfeststellung die tragende Institution, die Entscheidung die Hochschule oder der Betrieb. Aus einer Reihe getrennter Stationen wird so ein durchgehender, rechtlich tragfähiger Weg, der die leere Zelle füllt.
7. Schluss
Die Untersuchung hat drei Fragen verfolgt und beantwortet. Die Lücke besteht, und sie ist keine zufällige Auslassung. Sie liegt genau dort, wo keine der bestehenden Stellen ihren Auftrag hat, nämlich bei der zusammenführenden Beurteilung der Eignung einer einzelnen Person für einen konkreten Bildungsweg, vorgenommen im Herkunftsland und vor der Einreise. Die Lücke ist rechtmäßig schließbar, denn das Hochschulrecht aller sechzehn Länder erlaubt die Mitwirkung externer Fachleute an Hochschulprüfungen, und ein Land benennt die Mitwirkung von Lehrenden ausländischer Hochschulen ausdrücklich. Und sie verlangt eine eigene Trägerstruktur, für die sich unter den gemeinnützigen Rechtsformen des deutschen Rechts die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung am ehesten anbietet, weil sie Vertrauen, Durchführbarkeit und Missbrauchsschutz zugleich aufnimmt.
Über den gesamten Argumentationsgang hinweg bleibt eine Achse fest. Die Hoheit über Zulassung und Einstellung liegt bei den deutschen Hochschulen und Betrieben. Die tragende Institution übernimmt die Arbeit und die Organisation der Beurteilung, nicht die Befugnis zur Entscheidung. In dieser Trennung liegt der eigentliche Wert des Modells. Sie erlaubt es, die Qualität des Übergangs zu verbessern, ohne die Verantwortung zu verschieben, und sie setzt der Tätigkeit von Vermittlern unklarer Qualifikation oder Absicht eine geordnete, rechtlich tragfähige Kette entgegen. Für die deutschen Hochschulen und Arbeitgeber, die international rekrutieren, bedeutet das einen Weg, geeignete Bewerber früher und verlässlicher zu erkennen, und zwar innerhalb des bestehenden Rechts und ohne Preisgabe der eigenen Entscheidungshoheit.
Anlage A: Prüferrecht der sechzehn Länder
Die folgende Übersicht erfasst für jedes der sechzehn Länder das einschlägige Hochschulgesetz, die Vorschrift zur Befugnis der Prüfungsabnahme, die geltende Fassung, die gesetzgeberische Bauweise und den maßgeblichen Wortlaut. Die Zusammenstellung beruht auf den öffentlich zugänglichen Gesetzestexten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Amtliche Gesetzestexte sind nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes gemeinfrei. Eine abschließende rechtliche Prüfung durch eine deutsche juristische Fachstelle bleibt empfohlen.
Der Stand der Quellenarbeit ist je Land gekennzeichnet. Mit dem Zusatz „Wortlaut“ versehene Einträge geben den amtlichen Gesetzestext im Zitat wieder. Bei den übrigen Ländern sind Gesetz, geltende Fassung, Vorschrift und Bauweise belegt, während die wörtliche Wiedergabe der Vorschrift einer abschließenden Verifikation am amtlichen Volltext vorbehalten bleibt. Die Einordnung in die Bauweise ist davon nicht berührt.
Legende der Bauweisen. E = enumerativ (das Gesetz benennt den Personenkreis, einschließlich der berufserfahrenen Personen, selbst). D = delegierend (das Gesetz setzt die Qualifikationsschwelle und überlässt die Prüferberechtigung der Prüfungsordnung). B = Bestellung durch ein Prüfungsorgan mit Qualifikationsschwelle. Die Wendung „in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen“ wird im Folgenden mit BPE abgekürzt.
1. Baden-Württemberg. Landeshochschulgesetz (LHG), § 32 (Prüferberechtigung); Lehrbeauftragte § 56. Geltende Fassung zuletzt umfassend novelliert (fünfte Novelle 2024). Bauweise: D. Die Berechtigung zur Abnahme von Prüfungen wird über die Prüfungsordnung der Hochschule bestimmt; das Gesetz setzt die fachliche Qualifikationsschwelle.
2. Bayern. Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023, zuletzt geändert am 8. Mai 2026; Art. 85 (Prüferinnen und Prüfer), Art. 83 (Lehrbeauftragte), Art. 84 (Prüfungen). Bauweise: E/D (Mischform). Art. 85 Abs. 1 benennt den Prüferkreis und erfasst, in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV), ausdrücklich auch die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen; ergänzend verweist die Vorschrift auf die Prüfungsordnungen. Die Regelung führt den bis Ende 2022 geltenden Art. 62 BayHSchG fort, der den berufserfahrenen Personenkreis bereits wortgleich erfasste.
3. Berlin. Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert am 21. Januar 2026; Prüferregelung im Prüfungsteil, Lehrbeauftragte § 120. Bauweise: E (enger gefasst). Zu Prüfern werden Hochschullehrer und habilitierte akademische Mitarbeiter bestellt; nichthabilitierte Mitarbeiter und Lehrbeauftragte nur, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind und Hochschullehrer nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
4. Brandenburg. Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 9. April 2024, geändert am 21. Juni 2024; Prüferregelung § 22 Abs. 5. Bauweise: E. Der Personenkreis einschließlich berufserfahrener Personen wird benannt.
5. Bremen. Bremisches Hochschulgesetz (BremHG), Neufassung 2025 (die amtliche Titelfassung nennt den 9. Mai 2007, der konsolidierte Text führt die Änderungen bis 2025); Prüferregelung § 62 Abs. 3. Bauweise: B. Zur Prüfung bestellt werden kann, wer das Prüfungsfach lehrt oder lehren könnte, bei gesetzlicher Qualifikationsschwelle.
6. Hamburg. Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 19. Februar 2025; Prüferregelung § 64 Abs. 3. Bauweise: E. Der Wortlaut nennt den Prüferkreis einschließlich BPE.
7. Hessen. Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) vom 14. Dezember 2021; § 22 Abs. 2 (Prüfungen), § 78 (Lehrbeauftragte). Bauweise: E. Wortlaut: „Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt.“ Anker: BPE vorhanden; Beauftragung durch die Dekanin oder den Dekan ausdrücklich.
8. Mecklenburg-Vorpommern. Landeshochschulgesetz (LHG M-V) in der Fassung vom 25. Januar 2011, zuletzt geändert am 21. Juni 2021; Prüferregelung § 36 Abs. 4. Bauweise: E. Der Personenkreis einschließlich berufserfahrener Personen wird benannt.
9. Niedersachsen. Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007, zuletzt geändert am 13. Dezember 2024; Prüfungen § 7 (Prüferberechtigung in § 7 Abs. 3 Satz 4), Lehrbeauftragte § 34. Bauweise: D. Die Bestimmung der Prüferberechtigung wird der Prüfungsordnung überlassen.
10. Nordrhein-Westfalen. Hochschulgesetz (HG NRW) vom 16. September 2014, zuletzt geändert 2025; § 65 Abs. 1. Bauweise: E. Wortlaut: „Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.“ Anker: BPE vorhanden; Weisungsunabhängigkeit der Prüfer ausdrücklich.
11. Rheinland-Pfalz. Hochschulgesetz (HochSchG) vom 23. September 2020; § 26. Bauweise: E (mit ausdrücklicher Auslandsöffnung). Wortlaut: „Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter […], Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen.“ Anker: BPE vorhanden; Lehrende ausländischer Hochschulen ausdrücklich.
12. Saarland. Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) vom 30. November 2016, zuletzt geändert am 10. Juli 2024; Prüferregelung § 63 Abs. 3. Bauweise: E (mit Delegationselement). Der Wortlaut nennt erfahrene Personen, ohne den Zusatz „und Ausbildung“, und verweist ergänzend auf die Prüfungsordnung.
13. Sachsen. Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008, zuletzt geändert am 1. Juni 2022; § 34 (eine novellierte Fassung als SächsHSG vom 31. Mai 2023 ist zu beachten). Bauweise: E (eng, als besonderer Ausnahmefall). Wortlaut: „Zu Prüfern in Hochschulprüfungen sollen nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. […] In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist.“ Anker: BPE vorhanden, jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt.
14. Sachsen-Anhalt. Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA), Neufassung vom 1. Juli 2021, zuletzt geändert am 17. März 2026; § 12 Abs. 4. Bauweise: E. Wortlaut: „Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung sonstige Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen […], Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen berechtigt und verpflichtet.“ Anker: BPE vorhanden.
15. Schleswig-Holstein. Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016; Prüferberechtigung § 51 Abs. 3. Bauweise: D. Das Gesetz setzt die Qualifikationsschwelle und überlässt die Prüferberechtigung der Prüfungsordnung.
16. Thüringen. Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 13. September 2016, zuletzt geändert am 7. Dezember 2022; § 54 Abs. 2. Bauweise: E. Wortlaut: „Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Hochschuldozenten […], wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Lehraufgaben […], Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.“ Anker: BPE vorhanden.
Zusammenfassung der Anlage. Zehn Länder folgen der enumerativen Bauweise und benennen die berufserfahrenen Personen unmittelbar (Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), wobei Berlin und Sachsen enger fassen und das Saarland den Zusatz „und Ausbildung“ auslässt. Drei Länder delegieren die Prüferberechtigung an die Prüfungsordnung (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein). Bremen bestellt über ein Prüfungsorgan mit Qualifikationsschwelle. Bayern verbindet enumerative und delegierende Elemente. In allen Bauweisen gilt: Externe Fachleute mit gleichwertiger Qualifikation können nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren an Hochschulprüfungen mitwirken. Rheinland-Pfalz benennt die Mitwirkung von Lehrenden ausländischer Hochschulen ausdrücklich.
Literaturverzeichnis
[1] Bundesministerium des Innern und für Heimat: Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand 1. Juni 2024. Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023.
[2] Mediendienst Integration: Wie groß ist der Fachkräftemangel in Deutschland? (unter Bezug auf IAB 2021, Bertelsmann-Stiftung, Zuwanderung und Arbeitsmarkt, November 2024, sowie DIHK-Fachkräftereport Dezember 2025), Stand 2026.
[3] Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB): Dem Fachkräftemangel begegnen – konkrete Ansatzpunkte für den Arbeitsmarkt, 4. September 2025.
[4] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): IAB-Stellenerhebung, drittes Quartal 2025; Presseinformation vom 4. Dezember 2025.
[5] Heublein, U.; Hutzsch, C.; Schmelzer, R.: Die Entwicklung der Studienabbruchquoten in Deutschland. DZHW-Brief 05|2022. Hannover: Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung, 2022. https://doi.org/10.34878/2022.05.dzhw_brief
[6] Burkhart, S.; Kercher, J. u. a.: Studienerfolg und Studienabbruch bei Bildungsausländerinnen und Bildungsausländern in Deutschland. DAAD/DZHW, 2019; sowie DZHW-Projektberichte zu den Abbruchquoten ausländischer Studierender.
[7] Hochschulrektorenkonferenz (HRK): Akademische Prüfstellen (APS).
[8] Hochschulrektorenkonferenz (HRK): APS – Vereinfachtes Verfahren; Einrichtung der Akademischen Prüfstelle Indien 2022.
[9] Hochschule Braunschweig u. a.: Informationen zu uni-assist und APS; APS-Bescheinigung bescheinigt die Echtheit der Zeugnisse, trifft keine Aussage zur Hochschulzugangsberechtigung.
[10] Akademische Prüfstelle Peking (aps.org.cn): Hinweis zu Zusammenarbeit und Agenturen.
[11] uni-assist e. V.: Leistungskatalog.
[12] Goethe-Institut e. V.: Satzung in der Fassung vom 5. Juli 2022.
[13] Goethe-Institut: Aufgabenbereiche, Sprache und DaF-Prüfungen.
[14] Kultusministerkonferenz (KMK): Regelungen zum Zugang von Studienbewerbern aus Staaten mit Akademischer Prüfstelle, Beschluss vom 17. März 2006 in der Fassung vom 10. Dezember 2015.
[15] Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW), § 65 Absatz 1.
[16] Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) vom 14. Dezember 2021, § 22 Absatz 2.
[17] Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG), § 54 Absatz 2.
[18] Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA), § 12 Absatz 4.
[19] Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG), § 34.
[20] Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG) vom 23. September 2020, § 26.
[21] Akkreditierungs-, Zertifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (ACQUIN): Selbstdarstellung und Handreichung zu Akkreditierungsverfahren; eingetragener Verein mit anerkannter Gemeinnützigkeit.
[22] Akkreditierung (Hochschule), Überblicksdarstellung zum Vergleich der Organisationsform deutscher und amerikanischer Akkreditierungsagenturen.
[23] Zur registerrechtlichen Behandlung wirtschaftlich tätiger gemeinnütziger Trägervereine und der Empfehlung der gGmbH: Kammergericht Berlin, Beschluss aus dem Jahr 2016, sowie die darauf bezogene Praxis bei Bildungsträgern.
(Die vollständigen Fundstellen aller sechzehn Landeshochschulgesetze mit Fassungsdatum und Paragraf sind in Anlage A aufgeführt.)
